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Vereinssatzung KLZ Düsseldorf e. V. zum Download

Vereinssatzung KLZ Düsseldorf e. V.

 

A. Allgemeines

 

§ 1    Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ S   Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7     Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

§ 8   Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

§ 9    Ordnungsgewalt des Vereins

 

D. Die Organe des Vereins

 

§ 10 Die Vereinsorgane

 

§ 11Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 15 Der Vorstand

 

E. Vereinsjugend

 

Nr. 16  Vereinsjugend

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 17    Kassenprüfer

 

§ 18    Haftung des Vereins

 

§ 19    Datenschutz im Verein

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 20 Auflösung

 

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

 

 

 

A. Allgemeines

 

§ 1    Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Kunstturnleistungszentrum Düsseldorf e.V. (KLZ).
     

  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr VR 6759 eingetragen.
     

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Sportart Kunstturnen als Leistungssport.  Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a. Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

​

b. Talentsuche und -förderung;

​

c. Für das Kunstturnen talentierte Mädchen anderer Vereine des                Turnverbandes Düsseldorf werden ohne Mitgliedschaft im Kunstturnleistungszentrum Düsseldorf e. V. gefördert;

 

d. Teilnahme an sportspezifischen Sport- und Vereinsveranstaltungen;

​

e. Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sowie sportlichen Wettkämpfen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
     

  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
     

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

  1. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

  1. Der Verein führt regelmäßig in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der kommunalen Verwaltung ( Sportamt, Jugendamt) eine Talentsichtung durch. Für die Dauer der Talentsichtung ist eine Nichtmitgliederversicherung bei der Sporthilfe e.V. abgeschlossen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),

 

  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6),

 

  • durch Tod,

 

  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

 

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres {31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervonunberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

 

 

§ 6    Ausschluss aus dem Verein

 

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied und die Trainer bzw. Übungsleiter berechtigt.

 

  1. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

 

  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

  2. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

 

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7    Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

l. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können eine Aufnahmegebühr, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

  2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

  3. Von den Mitgliedern wird der Beitrag zum Fälligkeitsdatum mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

  4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

  5. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in  Zahlungsverzug. Der ausstehende  Beitrag ist dann biszu seinem Eingang gemäߧ 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

  6. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

  7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

 

§ 8    Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

  2. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Ihre Mitgliederrechte werden von ihren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. In der Jugendversammlung können ihre Mitgliederrechte jedoch im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

 

§ 9    Ordnungsgewalt des Vereins

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

    1. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro

 

  1. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

 

  1. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

 

  1. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

  2. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe mit einfacher Mehrheit festsetzen. Es findet§ 6 Anwendung.

 

 

 

  1. Die Organe des Vereins

 

 

 

§ 10    Die Vereinsorgane

 

 

 

  1. Organe des Vereins sind:

 

die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

 

 

§ 11Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit           

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

  2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden

 

 

 

§ 12    Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.  Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

  5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Jedes Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Dieses Stimmrecht wird für Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durch deren gesetzlichen Vertreter oder eine Person, die von diesem bevollmächtigt wurde, wahrgenommen. Die Vollmacht muss schriftlich erfolgen und bei der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.  Wählbar ist jede natürliche Person mit Vollendung des 18.  Lebensjahres.

  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Alle beschlussfähigen Anträge sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

 

§ 13Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

-Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

 

-Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

 

-Entlastung des Vorstands;

 

-Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

 

-Wahl der Kassenprüfer;

 

-Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

 

-Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

 

-Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

 

  • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und zusätzliche Gebühren.

 

 

 

§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
     

  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt§ 12 entsprechend.

 

§15    Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand gern.  § 26 BGB (Vorstand) besteht aus 3-5 Mitgliedern, alle Mitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

 

  1. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange für zwei Jahre im Amt oder bis sie ihren Rücktritt erklären. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Unter den Vorstandsmitgliedern wird eine/r zum Vorsitzenden, eine/r zum Stellvertreter der/des Vorsitzenden und eine/r zum Kassenwart von den Vorstandsmitgliedern bestimmt.
     

  2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
     

  3. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

 

  1. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

 

  1. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

 

  1. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Der Nachfolger bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Sitzungen werden von dem Vorstandsvorsitzenden des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

  1. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

 

  1. Die Aufgaben des Kassenwarts sind:

 

  • die Kasse zu verwalten,

 

  • alle Geschäftsvorgänge aufzuzeichnen und zu archivieren,

 

  • Betriebsmittel und Vereinsartikel zu beschaffen,

 

  • Spendenbescheinigungen auszustellen,

 

  • Rechnungen zu zahlen, schreiben und zu mahnen,

 

  • Mitgliedsbeiträge einzuziehen,

 

  • Mitgliedsbeitritte zu bearbeiten, Mitgliederzahlen an Verbände zu melden.

 

E. Vereinsjugend

 

§ 16 Vereinsjugend

 

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

 

  1. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Die Jugendordnung ist kein Bestandteil der Vereinssatzung.

 

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 17     Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

  1. Die Amtszeit des Kassenprüfers und des Ersatzkassenprüfers endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

 

  1. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

 

 

§ 18     Haftung des Vereins

 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 19     Datenschutz im Verein

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 

  1. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

 

  1. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

 

  1. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 20    Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 21     Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 3.  06,.   /  6  b  eschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

  1. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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